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Richtlinien für Feuerwehrmusik im Landesfeuerwehrverband Nordrhein-Westfalen e.V.

1.0 Feuerwehrmusik

1.1 Musikeinheiten der Freiwilligen Feuerwehr sind Einheiten, die mit Zustimmung des Trägers des Feuerschutzes innerhalb einer Feuerwehr gebildet worden sind. Diese Züge sind Bestandteil der jeweiligen Feuerwehr, sie sind nicht selbständig. Die hierin tätigen Musiker sind Mitglieder dieser Feuerwehr.

1.2 Musikeinheiten können auch innerhalb von Feuerwehrverbänden aufgestellt werden. Träger sind dann die jeweiligen Feuerwehrverbände. Die Angehörigen dieser Züge der Feuerwehrmusik bleiben Mitglieder ihrer Standortfeuerwehr und werden für die Verbandsarbeit vom jeweiligen Leiter der Feuerwehr abgestellt.

2.0 Bezeichnung

Musikeinheiten der Freiwilligen Feuerwehr führen neben dem Namen der Feuerwehr bzw. des Verbandes, z.B. die Bezeichnung Musik-, Spielmanns- oder Fanfarenzug. Dieser Bezeichnung kann der Name der Standorteinheit hinzugefügt werden.

3.0 Einteilung nach Besetzungsformen

  3.1 Blasmusik

Gruppe 1:  Blasorchester in Harmoniebesetzung (Blechbläser, Holzbläser, Schlagzeug)
Gruppe 2:  Blasorchester in Blechbesetzung (Blechbläser, Saxophone, Schlagzeug)
Gruppe 3:  Big Band (Trompeten, Posaunen, Saxophone, Rhythmusgruppe)

  3.2 Spielmanns- / Fanfaren- / Schalmeienmusik

Gruppe 1:  Schlagwerk (Drumband und Malletkorps)
Gruppe 2:  Flöten mit / ohne Schlagwerk
Gruppe 3:  Naturinstrumente mit / ohne Schlagwerk
Gruppe 4:  Schalmeien mit / ohne Schlagwerk
Gruppe 5:  Kombinierte Besetzungen aus den Besetzungsformen 1 – 4
Gruppe 6:  Fanfaren- und Hörnerzügen mit Ventilen / Marching Bands

  4.0 Führung der Züge der Feuerwehrmusik

Der Leiter der Feuerwehr bestellt nach Anhörung des Zuges dessen Zugführer. Dieser steht einem Zugführer der Feuerwehr gleich. Die Funktionsbezeichnung ist  Musik-, Spielmanns-, Fanfaren- oder Schalmeienzugführer.

  4.1 Aufgaben eines Zugführers

a) organisatorische Leitung
b) musikalische Leitung (Stabführung)
c) musikalische Ausbildung
d) musikalische / organisatorische Verbandsarbeit

Die unter b), c) und d) genannten Aufgaben können auf andere Personen delegiert werden.

 

  5.0 Dienstkleidung

Angehörige der Feuerwehrmusik tragen Dienstkleidung nach den jeweils geltenden Vorschriften für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in NRW.

5.1 Dienstgrad- und Funktionsabzeichen

5.1.1 Angehörige der Feuerwehrmusik tragen am linken Unterarm ihres Dienstrockes Dienstgradabzeichen bzw. Funktionsabzeichen. Oberhalb dieser Abzeichen wird als Zeichen der Feuerwehrmusik die Lyra getragen.

5.1.2 Feuerwehrmusiker/ -innen sind lt. Laufbahnverordnung der Freiwilligen Feuerwehr berechtigt, das Dienstgradabzeichen bis zum Hauptfeuerwehrmann/ -frau zu tragen. Voraussetzung hierzu sind die erfolgreichen Abschlüsse der Musikerlehrgänge D1, D2 und D3 (Feuerwehrmusikabzeichen in Bronze, Silber, Gold) des Landesfeuerwehrverbandes oder andere vergleichbare Abschlüsse.

5.1.3 Zugführer und Dirigent / Stabführer tragen an Stelle des Dienstgradabzeichens das Funktionsabzeichen. Wird diese Funktion nicht mehr ausgeübt, ist das Funktionsabzeichen abzulegen.

  Dienstgrad-
abzeichen  
Funktions-
abzeichen  
Lyra  Mützenkordel /
Lederband 
Musiker/-in D1 ein Streifen,
rot 
 --- rot  Lacklederband,
schwarz
 
Musiker/-in D2 zwei Streifen,
rot 
 --- rot  Lacklederband,
schwarz 
Musiker/-in D3  drei Streifen,
rot 
 --- rot  Lacklederband,
schwarz
 
Zugführer,
Dirigent/Stabführer  
 --- zwei Sterne, silber
Rand: silber 
silber, ohne Kranz   Kordel,
silberfarben
 
Kreisstabführer   ---   ---  silber, mit Kranz   Kordel,
silberfarben
 
Landesstabführer   ---   ---  gold, mit Kranz   Kordel,
goldfarben
 

6.0 Aufgaben

6.1 Aufgabe der Musikeinheit der Freiwilligen Feuerwehr ist in erster Linie, den Musikbedarf bei dienstlichen Anlässen der Feuerwehr zu gewährleisten. Die musizierenden Züge sind daneben berechtigt, auch bei anderen Veranstaltungen Musik zu stellen.

6.2 Der Einsatz erfolgt im Einvernehmen mit dem Leiter der Feuerwehr. Bei auf Verbandsebenen organisierten Musikeinheiten der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt der Einsatz im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Verbandsvorsitzenden.

 

7.0 Funktionsträger

7.1 Zur fachlichen und organisatorischen Betreuung der Musikeinheiten der Freiwilligen Feuerwehr wird auf Kreis-, bzw. Landesebene jeweils ein Funktionsträger eingesetzt.
Dieser trägt die Bezeichnung

 auf Kreisebene:    Kreisstabführer
 auf Landesebene: Landesstabführer

7.2 Bestellung der Funktionsträger

7.2.1 Der Kreisstabführer wird auf Vorschlag der im Kreisfeuerwehrverband organisierten Musikeinheiten der Freiwilligen Feuerwehr vom Kreisfeuerwehrverband berufen

7.2.2 Der Landesstabführer wird, auf Vorschlag des auf Landesebene gebildeten Fachausschusses Musik, bestehend aus dem Landesstabführer, je einem Vertreter jedes Regierungsbezirkes, und dem Jugendvertreter, vom Vorstand des Landesfeuerwehrverbandes berufen

7.3 Der zuständige Funktionsträger sollte zu den Sitzungen der jeweiligen Organe der Feuerwehrverbände hinzugezogen werden. Die Teilnahme wird durch die jeweilige Satzung oder Geschäftsordnung geregelt.

7.4      Aufgaben der Funktionsträger

a) Erfassung der Musikeinheiten der Freiwilligen Feuerwehr auf der jeweiligen           Verbandsebene
b) Betreuung und Information der Züge
c) Vertretung der Interessen der Musikeinheiten der Freiwilligen Feuerwehr und deren Angehörige gegenüber dem Verbandsorgan und Fremdgremien
d) Organisation von Zusammenkünften, Dienstbesprechungen, Ausbildung und Veranstaltungen
e) Organisation von Wertungsspielen
f) Öffentlichkeitsarbeit


8.0 Wertungsspielen

Ein Wertungsspielen kann durch die jeweilige Verbandsebene ausgeschrieben werden. Dabei gelten innerhalb des Landesfeuerwehrverbandes NRW:

a) „Richtlinien für Feuerwehrmusik im Landesfeuerwehrverband NRW e.V.“
b) „Rahmenordnung für das Wertungsspielen der Feuerwehrmusik im Landesfeuerwehrverband NRW e.V.“

Das Wertungsspielen der Feuerwehrmusik untersteht der organisatorischen Leitung des Funktionsträgers auf der jeweiligen Verbandsebene.

9.0 Feuerwehr-Ehrenzeichen des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Feuerwehr-Ehrenzeichen in Silber und Gold (25 bzw. 35 Jahre) kann auf Antrag auch an Angehörige der Musikeinheiten verliehen werden. Dienstzeiten sind gem. Runderlass des Innenministeriums NRW höchstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres anzurechnen.

 

10.0 Schlussbestimmung

Diese Richtlinien ersetzen die Richtlinien vom 01. August 2002

 


Königswinter / Rietberg, 01. März 2007


Walter Jonas      Werner Ketzer
Vorsitzender      Landesstabführer