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JF NRW > Jugendordnung

§ 11 Aufgaben des Landesjugendfeuerwehrvorstandes

Der Landesjugendfeuerwehrvorstand

11.1. führt  Beschlüsse des Landesjugendfeuerwehrtages und des Landesjugendfeuerwehrausschusses aus.

11.2. erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte

11.3. überwacht die Kassengeschäfte und nimmt den Kassenbericht entgegen

11.4. bereitet vor und führt Tagungen und Veranstaltungen durch

11.5. greift auf und berät über Fragen und Probleme der JF NRW und der Jugendarbeit im Allgemeinen.

11.6. arbeitet  mit dem Deutschen Jugendfeuerwehrausschuss und dem LFV NRW zusammen.

11.7. nimmt Berichte entgegen.


§ 12 Aufgaben des Landesjugendfeuerwehrwartes

Der Landesjugendfeuerwehrwart

12.1. der LJFW, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, führt die Geschäfte der JF NRW und vertritt sie
nach innen und außen.

12.2. Der LJFW, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, vertritt  die JF NRW im Vorstand des Landesfeuerwehrverbandes NRW .

12.3. Der LJFW , im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, vertritt die JF NRW im Deutschen Jugendfeuerwehrausschuss.

12.4. Der LJFW und seine Stellvertreter vertreten die JF NRW im Verbandsausschuss des Landesfeuerwehrverbandes NRW.

12.5. Der LJFW ist berechtigt, im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern unaufschiebbare Angelegenheiten, die an
sich anderen Organen zugewiesen sind,  zu entscheiden. Diese Entscheidungen sind dem zuständigen Organ in seiner nächsten Sitzung zur  Bestätigung vorzulegen.

12.6. Der Landesjugendfeuerwehrwart und der für Finanzen, Haushalts- und Kassenwesens zuständige Fachbereichsleiter
führen die Kassengeschäfte.


§ 13 Nachfolgeregelung beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Vorstand der JF NRW

13.1. Vorzeitiges Ausscheiden des Landesjugendfeuerwehrwartes

Der Präsident der Landesfeuerwehrverbandes setzt auf Vorschlag des Landesjugendfeuerwehrausschusses
einen der Stellvertreter als Landesjugendfeuerwehrwart kommissarisch ein.

13.2. Vorzeitiges Ausscheiden eines stellvertretenden Landesjugendfeuerwehrwartes

Der Präsident des Landesfeuerwehrverbandes setzt auf Vorschlag des Landesjugendfeuerwehrausschusses
einen der Fachbereichsleiter als stellvertretenden Landesjugendfeuerwehrwart kommissarisch ein.

13.3. Vorzeitiges Ausscheiden eines Fachbereichsleiters

Der Landesjugendfeuerwehrwart kann eine Person auf Vorschlag des Landesjugendfeuerwehrvorstandes
kommissarisch einsetzen. Diese Einsetzung bedarf der Zustimmung des Landesjugendfeuerwehrausschusses.

13.4. Die kommissarische Einsetzung ist wirksam bis zum nächsten Landesjugendfeuerwehrtag.  Beim Landesjugend-
feuerwehrwart und bei den Stellvertretern kann der Landesjugendfeuerwehrausschuss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen einen vorzeitigen Landesjugendfeuerwehrtag fordern.