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JF NRW > Jugendordnung

§ 17 Finanzierung

17.1 Die finanziellen Mittel für die Arbeit der JF NRW werden durch Zuwendungen des LFV
 NRW, Spenden und Schenkungen Dritter und durch Beihilfen der Landesregierung
 sowie aus dem Landesjugendplan NRW und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

17.2 Über die Verwendung der Mittel entscheidet die JF NRW im Rahmen des Haushaltsplanes
 in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der Bestimmungen des LJP NRW und der im Rahmen der
 Zuschussbewilligung gemachten Auflagen.

17.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

17.4 Es darf keine Person durch rechtsgrundlose Zuwendungen oder durch unverhältnismäßig hohe
 Vergütung begünstigt werden.

17.5 Die Erstattung von Reisekosten werden im Rahmen der Richtlinien des LFV NRW geregelt.

§ 18 Auflösung

18.1 Die JF NRW kann nicht aufgelöst werden, solange im Lande NRW noch eine
Jugendfeuerwehr nach den Grundsätzen dieser Jugendordnung besteht.

18.2 Im Falle der Auflösung geht das Vermögen der JF NRW in das Eigentum des LFV
NRW  e. V. über und ist für jugendpflegerische Zwecke zu verwenden.

                                                                                                                                                                                      
§ 19 Betreuung der Jugendfeuerwehr NRW

19.1 Die JF NRW wird durch den Landesfeuerwehrverband NRW betreut und gefördert.

19.2 Der Vorstand des LFV NRW kann den LJFW jederzeit zur Berichterstattung auffordern.

19.3 Vertreter des LFV NRW können als Gäste mit beratender Stimme an den
 Organversammlungen der JF NRW teilnehmen.


§ 20  Schlussbestimmung

Diese Jugendordnung wurde auf dem Landesjugendfeuerwehrtag NRW am 17.September 1988 beschlossen, am 28.09.1991, am 11.10.2003 und am 23.09.2006 geändert.

Die vorstehende Jugendordnung wurde bei der Sitzung des Verbandsausschusses des Landesfeuerwehrverbandes Nordrhein-Westfalen am Samstag, dem 21. Okt. 2006, in Hövelhof bestätigt.