§ 3 Mitglieder und Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder der JF NRW sind die auf Ebene der Kreise und der kreisfreien Städte zusammengeschlossenen Jugendfeuerwehren innerhalb der Feuerwehren des Landes Nordrhein-Westfalen, die im Landesfeuerwehrverband Nordrhein - Westfalen e. V. vertreten sind.
3.2 Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind:
3.2.1 von der Gemeinde/Stadt und der Feuerwehr bestätigter Gründungsbeschluss der JF.
3.2.2 Anerkennung dieser Jugendordnung der JF NRW .
3.3 Die Jugendfeuerwehr einer Gemeinde/Stadt sollte eine Jugendordnung gemäß der von der Jugendfeuerwehr NRW empfohlenen Musterordnung haben.
3.4 Die Jugendfeuerwehr einer Gemeinde/Stadt sollte einen demokratisch gewählten Jugendausschuss nach Vorgabe der Musterordnung haben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Den Mitgliedern der JF NRW steht die Teilnahme an Veranstaltungen der JF NRW im Rahmen dieser Jugendordnung offen.
4.2 Sie haben das Recht auf Information.
4.3 Sie haben die JF NRW und den LFV NRW bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
5.1 Organe der JF NRW sind:
5.1.1 der Landesjugendfeuerwehrtag
5.1.2 der Landesjugendfeuerwehrausschuss
5.1.3 der Landesjugendfeuerwehrvorstand
5.2 In den Organen darf nur tätig sein, wer einer Feuerwehr angehört.
5.3 Jedes Organ kann sich eine Geschäftsordnung geben.
5.4 Stimmenhäufung ist ausgeschlossen