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JF NRW > Jugendordnung

§ 6 Landesjugendfeuerwehrtag

6.1. Der Landesjugendfeuerwehrtag ist das höchste Beschlussorgan der JF NRW. Er tritt mindestens alle drei Jahre unter dem Vorsitz des Landesjugendfeuerwehrwartes, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter,  zusammen.
Bei anstehenden Wahlen muss der Landesjugendfeuerwehrtag spätestens vierzehn Tage vor der Verbandsausschusssitzung des LFV stattfinden.

6.2. Der Landesjugendfeuerwehrtag setzt sich zusammen aus:

6.2.1. den von den Mitgliedern gem. § 3.1 bestimmten Delegierten. Der Delegiertenschlüssel ist 1 Delegierter je angefangene 125 Mitglieder. Die Mitgliederzahlen sind dabei den Angaben der Jahresberichte des Vorjahres zu entnehmen, die dem Landesjugendfeuerwehrwart termingemäß zu übersenden sind. Der Landesjugendfeuerwehrwart gibt die Anzahl der Delegierten auf der Frühjahrssitzung des Landesjugendfeuerwehrauschusses bekannt. Es müssen 50 % der Delegierten unter 27 Jahre alt sein.

6.2.2. den Mitgliedern des Landesjugendfeuerwehrausschusses

6.3. Der Landesjugendfeuerwehrvorstand gibt den Zeitpunkt und den Tagungsort mindestens 3 Monate vorher im Verbandsorgan des Landesfeuerwehrverband NRW bekannt. Die Einladung der Delegierten erfolgt mindestens acht Wochen vorher über die Kreisjugendfeuerwehrwarte und die Jugendfeuerwehrwarte der kreisfreien Städte (Stadtjugendfeuerwehrwart).

6.4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 4 Wochen vorher schriftlich beim Landesjugendfeuerwehrwart durch den Kreisjugendfeuerwehrwart bzw. den Stadtjugendfeuerwehrwart einzureichen.

6.5. Der Landesjugendfeuerwehrtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von 4 Wochen ein neuer Landesjugendfeuerwehrtag mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, der dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

6.6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, soweit nicht andere Stimmenverhältnisse vorgeschrieben sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6.7. Die Änderung dieser Jugendordnung bedarf einer Zwei - Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmen.

6.8. Über den Landesjugendfeuerwehrtag ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer und vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.


§ 7   Aufgaben des Landesjugendfeuerwehrtages

Der Landesjugendfeuerwehrtag

7.1. nimmt den Rechenschaftsbericht des Landesjugendfeuerwehrvorstandes entgegen.

7.2. entlastet den Landesjugendfeuerwehrvorstand bzgl. des Berichtes zu § 7.1

7.3. wählt den Landesjugendfeuerwehrvorstand auf Dauer von 3 Jahren. Die Wahl des Landesjugendfeuerwehrwartes, seiner Stellvertreter und der sechs Beisitzer erfolgt einzeln. Gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen diese Mehrheit, so genügt in einem weiteren Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

7.4. wählt zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren.

7.5. beschließt über Änderungen der Jugendordnung.

7.6. ernennt Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Landesjugendfeuerwehrvorstandes.