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Impressum
JF NRW > Jugendordnung

§ 1 Name , Rechtsstellung und Sitz

1.1 Die Jugendfeuerwehr (JF) Nordrhein Westfalen (NRW) ist als Jugendorganisation der Zusammenschluss aller Jugendfeuerwehren in Nordrhein - Westfalen im Landesfeuerwehrverband Nordrhein - Westfalen e. V.

1.2 Die Tätigkeit der JF NRW richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Buch ( Kinder- und Jugendplan - KJP) in der jeweils gültigen Fassung.
Die JF NRW ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII Buch.

1.3 Die JF NRW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne  des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Ihre Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der JF NRW.

1.4 Die JF NRW hat ihren Sitz am jeweiligen Wohnort des Landesjugendfeuerwehrwartes.

1.5 Die in der Jugendordnung benutzten Personenbezeichnungen gelten für weibliche und männliche Personen.


§ 2 Zweck und Aufgabe

Die JF NRW will zu dem Bekenntnis der deutschen Feuerwehren zum sozialen und humanitären Engagement und zu dessen Verwirklichung beitragen. Sie verfolgt unter anderem die Aufgaben:

2.1 das Gemeinschaftsleben unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten durch jugendpflegerische Arbeit zu fördern

2.2 zum gegenseitigen Verständnis der Völker aller Gesellschaftsordnungen beizutragen,

2.3 sich auch - neben ihren eigenen Belangen - dem Gesamtproblem der Jugend in enger Zusammenarbeit mit freien und  
         behördlichen Jugendorganisationen und Einrichtungen zu widmen,

2.4   in die dem Gemeinwohl und dem Dienst am Nächsten gewidmete Aufgabe der Feuerwehren einzuführen und   
        auf die Aufgaben als aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr unter Berücksichtigung der persönlichen   
        Leistungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen vorzubereiten,

2.5 unter Anerkennung der Menschenrechte, Wahrung der demokratischen Ordnung und   gemäß den Zielen des Grundgesetzes insbesondere:

2.5.1 die Interessen der Jugendfeuerwehren und ihrer Angehörigen zu vertreten;
2.5.2 Anregungen für die Jugend- und Jugendbildungsarbeit zu vermitteln;
2.5.3 einheitliche Ausbildungsrichtlinien für die Jugendfeuerwehren zu schaffen;
2.5.4 Führungskräfte der Jugendfeuerwehren zu schulen und auszubilden;
2.5.5 technische Bildung und soziale Kompetenz anzuregen und zu vermitteln;
2.5.6 Treffen für die Angehörigen der Jugendfeuerwehren auf nationaler und internationale Ebene zu organisieren und zu vermitteln;
2.5.7 mit anderen Jugendorganisationen und Jugendverbänden auf nationaler und internationaler Ebene zusammenzuarbeiten;
2.5.8 Öffentlichkeitsarbeit für die Jugendfeuerwehren zu betreiben;
2.5.9 die internationale Völkerfreundschaft und den Abbau von Vorurteilen durch  aktive Friedensarbeit und Einsatz in Entwicklungsländern zu fördern.

2.6 Zuwendungen aus dem Landesjugendplan NRW und von anderen Institutionen und Stellen zu vermitteln und abzurechnen.