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JF NRW > Jugendordnung

§ 8  Der Landesjugendfeuerwehrausschuss

8.1. Der Landesjugendfeuerwehrausschuss besteht aus:

8.1.1. dem Landesjugendfeuerwehrvorstand

8.1.2. den Kreisjugendfeuerwehrwarten und den Stadtjugendfeuerwehrwarten oder im Verhinderungsfall
einer von ihnen benannten Vertretung.

8.1.3. der Sprecherin und dem Sprecher des Landesjugendfeuerwehrforums

8.2. Der Landesjugendfeuerwehrausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr unter dem Vorsitz des Landesjugendfeuerwehrwartes, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, zusammen. Dazu lädt der Landesjugendfeuerwehrwart mindestens sechs Wochen vor der Sitzung ein.

8.3. Der Landesjugendfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

8.4. § 6.4 (Anträge) und § 6.8 (Niederschrift) gelten entsprechend.


§ 9  Aufgaben des Landesjugendfeuerwehrausschusses

Der Landesjugendfeuerwehrausschuss

9.1. berät und beschließt alle Angelegenheiten, soweit sie nicht dem Landesjugendfeuerwehrtag oder dem Landes-
jugendfeuerwehrvorstand zugewiesen sind.,

9.2. unterstützt den Landesjugendfeuerwehrvorstandes bei der Durchführung seiner
Aufgaben,

9.3. verabschiedet den Haushaltsplan,

9.4. genehmigt die Jahresrechnung und den Kassenprüfbericht,

9.5. wählt die Delegierten für den Deutschen Jugendfeuerwehrtag,

9.6. kann Fachausschüsse bilden und besetzen,

9.7. erarbeitet Vorschläge zur Wahl des Landesjugendfeuerwehrvorstandes,

9.8. beruft Bildungsreferenten

9.9. kann den Antrag nach § 13.4 stellen
                                                                                                                                                                                    

§ 10  Der Landesjugendfeuerwehrvorstand

10.1. Der Landesjugendfeuerwehrvorstand besteht aus:

10.1.1. dem Landesjugendfeuerwehrwart

10.1.2. zwei stellvertretenden Landesjugendfeuerwehrwarten

10.1.3. den sechs Beisitzern

10.2. Der Landesjugendfeuerwehrvorstand wird vom Landesjugendfeuerwehrwart nach Bedarf, mindestens aber
  viermal im Jahr einberufen.

10.3. Der Landesjugendfeuerwehrvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
 anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

10.4. § 6.8 (Niederschrift) gilt entsprechend.

10.5. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.