Aus dem Inhalt
Auch kleine Geschenke sind
eine Anerkennung!“
Am 06.07.2007 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements verabschiedet. Am 21.09.2007 hat der Bundsrat dem Gesetz letztlich zugestimmt. Mit diesem Gesetz werden die Rahmenbedingungen für das bürgerschaftliche Engagement verbessert. Der Gesetzentwurf wurde bereits im Januar 2007 auf den Weg gebracht. Durch intensive Beratungen in den Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Bundestages und durch viele Anregungen aus einem öffentlichen Anhörungsverfahren* des Finanzausschusses am 11.07.2007 konnte der ursprüngliche Gesetzentwurf des Finanzministeriums in Teilbereichen korrigiert und in eine bessere Ausrichtung gebracht werden. Insgesamt muss die Gesetzesinitiative als gut bewertet werden!
Da das Entlastungsvolumen aber aufgrund der Haushaltslage nur klein ausfallen kann, haben viele Verbesserungen in ihrer quantitativen Auswirkung mehr “symbolischen” Wert zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Für das gesamte Gesetzesvorhaben stand lediglich ein steuerliches Entlastungsvolumen von 440 Mio. Euro zur Verfügung. Durch die Änderungs- und Verbesserungsvorschläge hat sich das Entlastungsvolumen letztlich auf ca. 490 Mio. Euro jährlich erhöht. Da das gesamte Entlastungsvolumen, das zur Verfügung stand, sehr klein ist im Verhältnis zu der großen Anzahl von ehrenamtlich tätigen Bürgern im Lande, kann die tatsächliche Entlastung für den Einzelnen – wenn überhaupt – nur sehr gering ausfallen.
Darüber hinaus wurden mit diesem Gesetz auch der allgemeine Spendenabzug und der Spendenabzug an Stiftungen verbessert, was letztlich auch durch den erhöhten Zufluss von Spendengeldern für die ehrenamtliche Arbeit, zu einer Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements führt.
Um nicht unnötige Hoffnungen zu wecken: Eine steuerliche Entlastung für die ehrenamtlich Tätigen in den Feuerwehren wird es durch das Gesetz nur marginal geben. Zu nennen ist hierbei die Erhöhung der steuerfreien Übungsleiterpauschale von jährlich 1.848 auf 2.100 Euro, sowie die neu eingeführte allgemeine Aufwandspauschale für ehrenamtliche Helfer. Diese Aufwandspauschale ist aber in den Fällen der Ausübung der originären Tätigkeiten bei den Feuerwehren grundsätzlich nicht anwendbar. (Siehe Beitrag S. 290 ff.)
Damit die Überschrift dieses Beitrages nicht falsch verstanden wird: Niemand tritt der Feuerwehr bei, in der Hoffnung irgendwelcher steuerlichen Vorteile, sondern ausschließlich in der Überzeugung eines notwendigen Engagements für den Bürger. Hierzu hat diese Gesetzesinitiative zumindest eines bewirkt, was viel wichtiger ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit stärker als bislang in der Bevölkerung in ihrer tatsächlichen Bedeutung für das Land wahrgenommen wird.
Prof. Dr. Helmut Pasch
Verband
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