Die aktuelle Ausgabe 5 2009
Aus dem Inhalt
Soziales Feuerwehrnetz
noch zeitgerecht geflochten?
Der Dienst in den Feuerwehren ist absolut gefahrgeneigt. Die in den Feuerwehren mitwirkenden Menschen leisten ihren Einsatzdienst grundsätzlich zu ungewollten Zeiten an ungewollten Arbeitsplätzen.
Deswegen ist ein hoch ausgeprägter Unfallschutz erforderlich. Die größte Wirkung wird hierzu sinnvollerweise der Unfallverhütung abverlangt. In den Feuerwehren nimmt die Unfallverhütung daher bei jeder theoretischen und praktischen Ausbildung und bei gegebenen Anlässen breiten Raum ein. Gemeinsam mit dem gesetzlichen Unfallversicherer, der Wissenschaft und der gewerblichen Wirtschaft wird in den Feuerwehren seit langem eine nachhaltig qualifizierte Präventionsarbeit betrieben. Dennoch können Unfälle im Feuerwehrdienst durch die naturgemäß gefahrgeneigten Bedingungen nicht ausgeschlossen werden. Dann muss ein ausreichender Sozialschutz für die Betroffenen zur Verfügung stehen.
Für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren gilt der bundesgesetzliche Unfallversicherungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch VII mit nennenswerten finanziellen Mehrleistungen zur Wertschätzung des Ehrenamtes.
In NRW hat die Unfallkasse NRW diesen gesetzlichen Sozialschutz zu leisten in den betreffenden Bereichen für Heilbehandlung, Entschädigungsleistung und Rehabilitation.
Ist ein Schadensereignis nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst und die Unfallkasse NRW versagt daher rechtmäßig die Leistung, muss unzweifelhaft alternativ ausreichender Sozialschutz für die ehrenamtlichen KameradenInnen sichergestellt sein.
Der LFV NRW zeigt im Rahmen seiner Aufgabe zur Mitgliederbetreuung hierzu Handlungsbedarf auf bzw. wirbt um die Klarstellung der Situation auf kommunaler Ebene. Leider sind Feuerwehrkameraden im Ehrendienst durch Herzversagen zu Tode gekommen. Die gesetzlichen Leistungen für die Hinterbliebenen wurden versagt wegen Herzvorerkrankungen. FeuerwehrkameradenInnen erlitten im Feuerwehrdienst z. B. Meniskusschäden, Achillessehnenrisse. Die gesetzlichen Leistungen wurden versagt wegen der Behauptung allgemeiner Lebensrisiken und degenerativer Vorschäden. In diesen Fällen verneint der gesetzliche Unfallversicherungsträger den sogenannten zeitlich begrenzten Kausalzusammenhang zwischen Ursache (Feuerwehrdienst) und schädigendem Ereignis. Die gesetzliche Unfallkasse argumentiert fallweise, dass der Feuerwehrdienst lediglich sogenannte Gelegenheitsursache war, d. h. das schädigende Ereignis wäre vermutlich aufgrund einer “inneren Ursache” auch bei sonstigen Lebensgewohnheiten eingetreten.
Unberührt hiervon gilt die wichtige Fürsorgepflicht der gemeindlichen Aufgabenträger für ihre ehrenamtlichen Kräfte. Greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht, muss für die im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst geschädigten KameradenInnen eine alternative kommunale Leistungsebene zur Verfügung stehen und zwar möglichst in vergleichbarem Umfang, d. h. mit Einmalzahlungen und auch regelmäßigen Leistungen.
Das ist der Gestaltungsraum für die momentan in der Diskussion stehenden vertraglichen Versicherungsleistungen, die von den Kommunen vereinbart werden können. Die aus Verbandssicht
grundsätzlich zu begrüßenden Versicherungsinitiativen stehen vor dem positiven Hintergrund, dass ab 01.01.2009 die Anrechnung dieser aus öffentlichem Haushalt finanzierten Vertragsleistungen auf evtl. gesetzliche Mehrleistungen entfallen ist. Wichtig bei den Vertragsüberlegungen ist jedenfalls eine Gesamtbetrachtung zu mit gesetzlichen Leistungen möglichst vergleichbaren Entschädigungen, um etwa eine dauernde finanzielle Hilfebedürftigkeit auszuschließen. Anspruchsauseinandersetzungen in diesem Bereich
müssen entbehrlich sein.
Gleichwohl ist eine landeseinheitliche Regelung etwa als Musterlösung über die kommunalen Spitzenverbände sinnig. Im Feuerwehrdienst werden Gemeindegrenzen oftmals überschritten zur interkommunalen Aufgabenwahrnehmung und zur Verbandsarbeit. Da darf es nicht zu unterschiedlichen Leistungsinhalten kommen. Neu ist die gesamte Situation nicht.
Der Landesfeuerwehrverband NRW unterhält bereits seit 1990 einen Solidaritätsfonds für die Hinterbliebenen von im Feuerwehrdienst verstorbenen Kameraden, denen die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen
nicht gewährt werden. Aus dem ab 01.01.2009 erhöhten kameradschaftlichen Fonds wird bei allem familiären Leid zumindest eine erste finanzielle Hilfe geleistet. Gleichwohl aktuell ist die Situation durch die Rechtsanwendungspraxis sowie des Weiteren durch die legitime Erwartungshaltung unserer Feuerwehrkräfte, im Falle eines Körperschadens zeitgemäß und bedarfsgerecht versorgt zu sein. Im ehrenamtlichen
Bereich ist man damit auch mitten im Thema, unter welchen Bedingungen sich heute noch Menschen für den
Feuerwehrdienst bereit erklären.
Es besteht Handlungsbedarf:
Der erforderliche Zusammenhang zwischen Ursache und Unfallereignis gemäß § 8 SGB VII muss neu definiert werden. Die körperliche und psychische Belastung der ehrenamtlich tätigen Menschen in unseren Feuerwehren ist absolut nicht vergleichbar mit allgemeinen Lebensgewohnheiten. Ein Feuerwehreinsatz kann niemals sogenannte Gelegenheitsursache sein. Das Unfallereignis für die Feuerwehr neu zu definieren, wird daher mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar sein:
Manfred Savoir
Sozialausschuss-Vorsitzender
Landesfeuerwehrverband NRW
Verband
Schulung und Einsatz
Unfallkasse NRW
Technik
Recht
Kurz informiert
Titelbild: Das Symphonische Blasorchester FF Ennest
Foto: Friedrich Kulke